Die Auslieferung eines Straftäters
Internationale Fahndung
Ist der Verdacht gegeben, dass sich eine festzunehmende Person im Ausland aufhält, gibt es die Möglichkeit, in den Vertragsstaaten nach der gesuchten Person zu fahnden.
Jeder Mitgliedsstaat hat allerdings auch das Recht, die Auslieferung der gesuchten Person abzulehnen, soweit die Straftat auch zum Teil auf dessen Territorium begangen wurde oder wenn es sich um einen Staatsangehörigen handelt. Ein Grund zB. für die BRD ein Auslieferungsersuchen abzulehnen ist u.a. auch, wenn in diesem Staat die Tat mit der Todesstrafe geahndet wird. (Vgl. § 83 b I IRG)
Die Gestaltung und die Zulässigkeit der Auslieferung erfolgt heutzutage über den europäischen Haftbefehl.
Europäische Haftbefehl
Die Auslieferung der BRD erfolgt auf Grundlage des IRG (Internationale Rechtshilfe Gesetz) und mehrerer international geschlossenen Übereinkommen, insbesondere das EU-RhÜbk (Europäische Rechtshilfe Übereinkommen)
Durch die Einführung des europäischen Haftbefehls sollte das Auslieferungsverfahren erleichtert werden.
Der europäische Haftbefehl schreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Auslieferung einer Person vor. Heute genügt für die Zulässigkeit des Haftbefehls eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bedroht ist.
Einen Staat dazu zu bringen einen eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, ist allerdings schwieriger, da der jeweilige Staat einige Ablehnungsgründe geltend machen kann (s.o.). Einen deutschen Staatsangehörigen auszuliefern ist bspw. nur dann zulässig, wenn eine Rücküberführung nach der Strafvollstreckung gewährleistet ist und die von der Person begangene Straftat einen hinreichenden Bezug zum jeweiligen Staat aufweist, § 80 IRG.
Bei der Frage ob eine Auslieferung getätigt wird, ist stets auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Auslieferung zu wahren. Dies wird in der Praxis leider nicht von allen Staaten ausreichend beachtet.
WICHTIG: Weiterhin sind von den zuständigen Behörden die Fristen zu wahren. Der ersuchende Staat hat nämlich nur 18 Tage ab Festnahme zeit, die Auslieferung zu beantragen. Sie kann allerdings um Fristverlängerung bis hin zu 40 Tagen beten.