Datenabgleiche
Für einen Datenabgleich zwischen den Staaten muss grds. ein förmliches Ersuchen an den anderen Staat ergehen.
Zum schnelleren Datenabgleich haben bislang elf Staaten den sog. Prümer-Vertrag vom 27.05.2005 unterzeichnet, sieben Staaten wollen noch folgen. Die Gründerstaaten waren Deutschland, Spanien, Frankreich, Österreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg.
Durch diesen Vertrag ist es den jeweiligen Staaten möglich, direkt auf die Datenbanken des anderen Staates zuzugreifen, ohne vorher ein förmliches Rechtshilfeersuchen zu stellen. Von dem Datenaustausch erfasst sind DNA-Daten, Daten zu Fingerabdrücken oder Kraftfahrzeugen.
Die Datenübermittlung erfolgt dabei über die jeweiligen nationalen Zentralstellen. Das BKA fungiert hierbei als die deutsche Zentralstelle.
Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass man bei Fingerabdruck- oder DNA-Daten nur die Information darüber bekommt, ob ein „Treffer“ erzielt wurde oder nicht („hit / no hit -Verfahren). An die personenbezogenen Daten kann man wiederum nur durch ein Rechtshilfeersuchen gelangen. Dennoch wird durch dieses Verfahren viel Zeit gespart, was im Rahmen der Strafverfolgung ausschlaggebend ist.
Ein weiteres, etwas neueres Instrument zur Klärung und Verfolgung von Straftaten ist die Bildung grenzüberschreitender Ermittlungsgruppen „GEG“ (siehe Art. 13 EU-RhÜbk). Dank der Bildung solcher Gruppen, sind unmittelbare Informationsbeschaffungen oder die unmittelbare Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen, ohne ein vorheriges Rechtshilfeersuchen durchführen zu müssen, möglich. Dies natürlich nur insoweit die nationalen rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einsatzstaates gegeben sind.
Mit diesem Instrument wird schnelleres und flexibleres Arbeiten gewährleistet.