Vollstreckungshilfe
Die Vollstreckungshilfe ist ebenfalls im IRG und dem RiVASt geregelt. Hierin wird zwischen eingehenden Ersuchen und ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen unterschieden.
Wesentlich für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Ausland ist allerdings das ÜberstÜbk (Überstellungsübereinkommen), eine wichtige völkerrechtliche Rechtsgrundlage. Im Rahmen von Geldstrafen gibt es unter den EU Mitgliedsstaaten den Rahmenbeschluss Geldsanktionen. Bei bestimmten im Rahmenbeschluss genannten Straftaten muss die gegenseitige Strafbarkeit nicht mehr geprüft werden.
Wurde eine Person zB in Deutschland sanktioniert, befindet sich allerdings nun im Ausland, so kann man um Vollstreckungshilfe bitten. Der Drittstaat vollstreckt in diesem Fall, die in Deutschland verhängte Strafe. Bei den ein- und ausgehenden Ersuchen arbeiten Bundesamt für Justiz und die Bundesländer eng zusammen.