Das Verfahren
Bei der grenzüberschreitenden Kriminalität und dem damit verbundenen Verfahren ist zu beachten, dass eine Angelegenheit mehrere Stationen insbesondere Behörden durchlaufen muss, bevor Rechtshilfeersuchen oder Vollstreckungshilfen tatsächlich durchgeführt werden.
Bewilligungsbehörde
Das Bundesamt für Justiz ist die Bewilligungsbehörde. Sie entscheidet darüber, ob ein Rechtshilfeersuchen an Drittstaaten gerichtet werden kann bzw. ob ein eingehendes Ersuchen erledigt werden darf, § 79 II IRG.
Prüfungsbehörde
Die Prüfungsbehörde wird vom jeweiligen Bundesland bestimmt. Sie prüft nach, ob das gestellte Ersuchen zur Rechtshilfe ordnungsgemäß gestellt worden ist. Weiterhin leitet sie die eingehenden Ersuchen an die Vornahmebehörde weiter und prüft im Nachhinein ob die Maßnahme den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde.
Vornahmebehörde
In der Regel ist die Vornahmebehörde die Staatsanwaltschaft. In manchen Fällen aber auch das Amtsgericht. Neben der Ausführung der Maßnahme prüft sie auch die Zulässigkeit eben dieser, nach innerstaatlichem Recht.