Kartellsachen
Das Verfahren in Kartellsachen dient der Sicherung des freien Wettbewerbs. Hierzu wurden nicht nur in Deutschland sondern auch in vielen weiteren Mitgliedsstaaten besondere Behörden errichtet, die der Durchsetzung kartellrechtlicher Angelegenheiten dienen
(OECD, ICN, UNCTAD).
Bei grenzüberschreitenden Kartellsachen innerhalb Europas kann ein Kartellverbot nach Art. 101 AEUV ausgesprochen werden. In Deutschland gibt es zur Regelung kartellrechtlicher Angelegenheiten das Bundeskartellamt, die Landeskartellbehörden der einzelnen Bundesländer, sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als übergeordnete Behörde, der allerdings nur eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zukommt.
Die Landeskartellbehörden sind nur zuständig, soweit die Angelegenheit im Landesgebiet auftritt, ihnen obliegt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung von Vergabe- und Wettbewerbsvorschriften.
Das Bundeskartellamt ist hingegen selbständige Bundesoberbehörde, der auch die Fusionskontrolle sowie die Missbrauchsaufsicht der marktbeherrschenden Unternehmen zukommt. Allerdings gibt es eine immer stärker werdende behördliche Zusammenarbeit der Länder und des Bundes.
Muss man im Kartellrecht einen Rechtsweg beschreiten, so ist dies nur vor einem Kartellgericht möglich.
Es bestehen zwei voneinander zu unterscheidende kartellrechtliche Verfahren. Das Verwaltungs- und das Bußgeldverfahren.
Verwaltungsverfahren
Genau wie im Strafverfahren (Legalitätsprinzip) müssen auch die Kartellbehörden bei vorliegen eines Anfangsverdachts über kartellrechtliches Unrecht zwingend Ermittlungen einleiten. Hierbei stehen ihnen die notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte zur Verfügung. Wohnungen oder Geschäftsräume durchsuchen oder Gegenstände beschlagnahmen dürfen die Behörden aber nur mit richterlicher Genehmigung. In manchen Fällen können die Kartellbehörden sodann Zwangsgelder bis max. 10 Mio € verhängen.
Im Verwaltungsverfahren wird dem Betroffenen kein Schweigerecht eingeräumt. Äußert er sich nicht oder tätigt unrichtige Aussagen, so muss er mit einer Geldbuße rechnen. Die Sanktion gegenüber juristischen Personen und Personenvereinigungen obliegt ausschließlich der Kartellbehörde.
Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren dient der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
Im Bußgeldverfahren gilt im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren der Nemo-tenetur-Grundsatz. Der Betroffene darf schweigen ohne dass er mit einer Sanktion rechnen muss.
Aufgrund der besonderen Kompetenzen der Kartellbehörden liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit beim OLG, die zweite und letzte Instanz ist sodann der BGH, wobei hierbei nur ein Kartellsenat entscheidungsfähig ist.