Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Seit den Jahren 2008/2009 und der Erlangung von Bankdaten-CDs, durch die viele potentielle deutsche „Steuersünderfälle“ in Liechtenstein aufgedeckt werden konnten, erfreut sich die Selbstanzeige immer wieder größter Beliebtheit (Fall Klaus Zumwinkel). Mittlerweile tauchten sowohl 2010, als auch 2011 und Folgejahren neue CDs auf, welche Daten von Schweizer Bankkonten enthielten. Das Auftauchen und Bekanntwerden der Existenz solcher CDs, löste jedes Mal eine Welle von Selbstanzeigen aus.
Grundsätzlich ist der Rücktritt vom vollendeten Delikt nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts nicht möglich. Eine Ausnahme macht § 371 AO und führt zum Schuldausschluss und damit zur Straffreiheit. Die einzige Folge der Tat ist, dass der Täter lediglich die Hinterziehungszinsen zahlen muss.
Allerdings sind an die Selbstanzeigen und die daraus resultierende Straffreiheit seit 2010 strengere Anforderungen geknüpft. Die Selbstanzeige bedarf aber keiner bestimmten Form. Für eine wirksame Selbstanzeige genügt es bereits, dass man nachträglich eine korrekte Steuererklärung abgibt. Der Rücktritt kann allerdings nur bejaht werden, soweit man unterlassene oder unvollständige/unrichtige Angaben im vollen Umfang korrigiert. Man muss den Sachverhalt in der Weise offenbaren, dass es keiner weitergehenden umfangreicher Nachforschungen bedarf, damit die Angaben und die Aufklärung lückenlos ist.
Der Gehilfe hingegen kann meistens keine detaillierten, vollständigen Angaben machen. Daher genügt für dessen Selbstanzeige die Mitteilung an das Finanzamt, dass eine bestimmte Steuererklärung fehlerhaft ist.
Soweit der Täter aus der Steuerhinterziehung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, muss dieser um Straffreiheit zu erlangen, innerhalb der ihm gesetzten Frist diesen Vorteil herausgeben.
Die Straffreiheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Steuerprüfer zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder die Tat aufgedeckt wurde, § 371 II AO. In diesen Fällen gewährt eine umfassende Offenlegung des Sachverhalts keine Straffreiheit.
Ist belastendes Material in den Besitz der Finanzbehörde gekommen, sodass es bei einer Auswertung ohne Zweifel zur Aufdeckung der Tat kommen wird, tritt dennoch vor der tatsächlichen Auswertung keine Sperrwirkung ein. Eine Selbstanzeige kann noch erfolgen (Bspw. Bankdaten-CD-Fälle).
Ist eine Tat allerdings teilweise entdeckt oder es wurden Vorbereitungshandlungen bekannt, sodass die Behörden Ermittlungen gegen die bestimmte Person einleiten wird, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Eine Steuerstraftat kann auch von Dritten entdeckt werden, sodass eine Selbstanzeige untauglich wird. Allerdings genügt „bloßes Mitwissertum eines Tatunbeteiligten noch nicht“. „Entdeckt“ im Sinne von § 371 II AO ist die Tat aber z.B. bei Kenntniserlangung durch eine hierfür nicht zuständige Behörde.