Steuerstraftaten
Ermittlungsbehörden
Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren stehen der Staatsanwaltschaft verschiedene Behörden zur Seite, deren Beamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft fungieren. Dabei haben zB die Finanzbehörden Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft und können somit bspw. einen Strafbefehlsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Das Ermittlungsverfahren führen die Finanzbehörden sodann selbständig durch. Auch die Steuer- und Zollfahndung ist im Rahmen der Steuerstraftaten als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zuständig (§§ 399, 404 AO). Der Zollverwaltung kommt hierbei sowohl die Grenzüberwachung als auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu. Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben stehen ihnen Befugnisse aus der StPO und OWiG zur Seite.
Die Anklage darf allerdings nur die Staatsanwaltschaft erheben, vgl. § 400 HS 2 AO.
Wichtige und belastende Entscheidungen obliegen dem Ermittlungsrichter und nicht der Staatsanwaltschaft (Durchsuchungen etc.).
Das Verfahren
Die Einleitung des Wirtschaftsstrafverfahrens kann dem Beschuldigten gleichzeitig mit der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (etc.) mitgeteilt werden. Oftmals wird dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens erst bei Übergabe des Durchsuchungsbeschlusses eröffnet. Eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 II Nr. 1 lit b AO kann dann keine Straffreiheit mehr herbeiführen, wenn ihm die Einleitung des Verfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben wurde. Führt die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durch, so kann auch der Steuerberater als Verteidiger fungieren, § 392 AO.
Im Steuerstrafverfahren kann es ggf. zur Kollision von Schweigerecht („nemo-tenetur-Prinzip“) und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe aller für die Steuererklärung erheblichen Tatsachen kommen. Ein Verstoß hiergegen würde nämlich grundsätzlich zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung führen.
Grds. hat der Beschuldigte im Strafverfahren das Recht über Angaben zur Sache zu schweigen. Fragen zu seinen Personalien muss er hingegen stets wahrheitsgemäß beantworten. Zur Vermeidung einer Selbstbelastung im Rahmen der Besteuerung ist § 393 AO die entscheidende Norm. Sie schreibt vor, dass ein im Steuerstrafverfahren Beschuldigter seine Steuerstraftaten nicht offenbaren und sich damit nicht selbst belasten muss. Allerdings ist er nicht gänzlich davon befreit eine Steuererklärung abzugeben. Während des Strafverfahrens muss er aber nur das Notwendigste angeben. Ergänzend kommt dem Beschuldigten der Schutz eines Verwertungsverbots hinsichtlich evtl. anderer begangener Steuerstraftaten zu, § 393 II AO.
Das Auskunftsverweigerungsrecht steht nahen Angehörigen, sowie bestimmten Berufsgruppen zu, §§ 53, 53a StPO. So kommt in Wirtschaftsstrafverfahren Wirtschaftsprüfern, Notaren, Steuerberatern etc. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Entgegen der üblichen Meinung können sich Bankangestellte nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie müssen Angaben zu Kontoverbindungen, Geldfluss uä. zu einer bestimmten Person machen. Über die BaFin können sich die Strafverfolgungsbehörden auch Auskünfte über ein Konto, dessen Kontoinhaber (etc.) einholen. Ein „Bankgeheimnis“ existiert entgegen üblicher Meinungen nicht.
Untersuchungshaft darf gem. §§ 122, 112a StPO nur bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes durch Haftbefehl des zuständigen Richters angeordnet werden. Bei Wirtschaftsstraftaten besteht Fluchtgefahr insbesondere dann, wenn der Beschuldigte unter dem Verdacht steht, Geld ins Ausland transferiert zu haben bzw. wenn das jeweilige Land eine Auslieferung aufgrund der vermuteten Straftat ablehnt. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist allerdings stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten. Ggf. müssen also zunächst mildere aber gleich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Im Falle von Wirtschaftsstraftaten werden als Ersatzmaßnahmen oftmals Sicherheitsleistungen veranschlagt.
Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten sind „Zuwiderhandlungen, die die Steuergesetze mit Bußgeld ahnden“. Hierunter fallen sowohl Handlungen gegen Einzelsteuergesetze wie §33 IV ErbStG, als auch Verbrauchsteuergesetze.
Zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und dessen Ahndung ist die jeweilige Finanzbehörde, wenn nicht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ausdrücklich nach dem OWiG dafür zuständig ist. Auch bei Steuerordnungswidrigkeiten kann der Betroffene von seinem Steuerberater verteidigt werden.
Ist eine Steuerordnungswidrigkeit mit einer Allgemeinstraftat verbunden, oder wehrt sich der Adressat gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid, so ist die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig.
Steuerhehlerei
Derjenige, der Waren ankauft, absetzt, absetzen hilft oder einem Dritten verschafft um sich zu bereichern, macht sich der Steuerhehlerei gem. § 374 AO strafbar, sofern bei diesen Waren Einfuhrsteuern hinterzogen oder Bannbruch begangen wurde.
Bannbruch gem. § 372 AO ist die Ein- oder Ausfuhr von Gegenständen, entgegen einer Verbotsnorm. Die Vorschrift existiert vor allem zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit sowie dem Schutz von Markenartikeln und zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Bannbruch kann noch über die Grenzen zu EU Mitgliedsstaaten hinaus begangen werden, da hierfür die deutsche Hoheitsgrenze, nicht die Zollgrenze maßgebend ist. Problematisch ist insofern dann die Strafverfolgung aufgrund fehlender Binnengrenzen innerhalb der EU (Bsp. Rauschgiftschmuggel mit den Niederlanden).