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Steuerordnungswidrigkeiten

 

Steuerordnungswidrigkeiten sind „Zuwiderhandlungen, die die Steuergesetze mit Bußgeld ahnden“. Hierunter fallen sowohl Handlungen gegen Einzelsteuergesetze wie §33 IV ErbStG, als auch Verbrauchsteuergesetze. 

 

Zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und dessen Ahndung ist die jeweilige Finanzbehörde, wenn nicht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ausdrücklich nach dem OWiG dafür zuständig ist. Auch bei Steuerordnungswidrigkeiten kann der Betroffene von seinem Steuerberater verteidigt werden. 


Ist eine Steuerordnungswidrigkeit mit einer Allgemeinstraftat verbunden, oder wehrt sich der Adressat gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid, so ist die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. 

 

 

Steuerhehlerei

 

Derjenige, der Waren ankauft, absetzt, absetzen hilft oder einem Dritten verschafft um sich zu bereichern, macht sich der Steuerhehlerei gem. § 374 AO strafbar, sofern bei diesen Waren Einfuhrsteuern hinterzogen oder Bannbruch begangen wurde. 

 

Bannbruch gem. § 372 AO ist die Ein- oder Ausfuhr von Gegenständen, entgegen einer Verbotsnorm. Die Vorschrift existiert vor allem zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit sowie dem Schutz von Markenartikeln und zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.


Bannbruch kann noch über die Grenzen zu EU Mitgliedsstaaten hinaus begangen werden, da hierfür die deutsche Hoheitsgrenze, nicht die Zollgrenze maßgebend ist. Problematisch ist insofern dann die Strafverfolgung aufgrund fehlender Binnengrenzen innerhalb der EU (Bsp. Rauschgiftschmuggel mit den Niederlanden).